Organisation Absenzenwesen
Krankheit
- Telefonische Benachrichtigung der Schule am ersten Tag vor der ersten Lektion (07.05 – 07.20 Uhr).
- Ausfüllen des Absenzenzettels (Formular bei der Klassenlehrkraft erhältlich) nach der Rückkehr des Kindes.
Urlaubsgesuche
(z.B. wegen einer Schnupperlehre, falls diese nicht ausserhalb der Schulzeit absolviert werden kann, wegen eines Sportwettkampfes von nationaler Bedeutung oder wegen eines wichtigen Familienanlasses)
- Schriftliches Gesuch (Formular „Urlaubsgesuch“) mit genauem Datum und ev. unter Beilage einer Bestätigung (Aufgebot, Bestätigung des Schnupperbetriebes u.ä.) der Klassenlehrkraft möglichst frühzeitig abgeben.
- Über Abwesenheiten bis zu einer Schulwoche pro Schuljahr entscheidet die Schulleitung im Auftrag der Oberstufenkommission. Über Abwesenheiten von mehr als einer Woche entscheidet das Schulinspektorat.
Die 5 freien Halbtage
(Als Halbtag gilt je der Unterricht zwischen 07.25 – 11.45 und zwischen 12.30 – 16.45 Uhr)
- Die 5 freien Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Eine Begründung ist nicht notwendig.
- Der Klassenlehrkraft muss spätestens 24 Stunden vor Beginn des Urlaubes eine schriftliche Meldung der Eltern vorliegen (Formular „5 freie Halbtage“).
- Die Schülerin/der Schüler bzw. die Eltern sind verantwortlich, dass der an einem freien Halbtag verpasste Schulstoff aufgearbeitet wird.
- Die folgenden gesamtschulischen Ereignisse sind für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch. An den folgenden Tagen können keine freien Halbtage bezogen werden:
- Sporttag (und Reservedatum)
- OL
- letzte Schulwoche vor den Sommerferien
- Auftritte von Klassen
- Winterlandschulwochen (Woche 10)
- andere Landschulwochen (Woche vor Pfingsten, letzte Woche im August)
- Projekttage (Mittwoch, Donnerstag, Freitag vor Pfingsten)
- Schulreisen
- Exkursionen
Unentschuldigte Absenzen
- Stellt die Schulleitung unentschuldigte Absenzen fest, werden diese im Beurteilungsbericht eingetragen.
- Die unentschuldigten Absenzen werden der Oberstufenkommission gemeldet, welche nach Artikel 32 VSG über eventuelle weitere Schritte entscheidet.
Artikel 32 des Volksschulgesetzes lautet: Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten.
